Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01. Januar 2019
Veranstaltungstermine: 22.06.2019 – 23.06.2019 &
16.05.2020 - 17.05.2020 & 05.06. - 06.06.2021 &
20.08.2022 - 21.08.2022 & 06.05.2023 - 07.05.2023 &
14.10. - 15.10.2023
Veranstaltungsorte: Hagen (NRW) & Meschede (NRW)
Zustandekommen des Vertrages
(1) Mit der Anmeldung einer Veranstaltungsteilnahme
erklärt der Anmelder gegenüber dem Veranstalter
den rechtsverbindlichen und bindenden
Vertragsschluss. An diesen Vertrag ist der Anmelder
unwiderruflich gebunden. Sofern die Anmeldung
abgelehnt wird, erhält der Anmelder spätestens eine
Woche vor Beginn der Veranstaltung schriftlich
Bescheid.
(2) Der Veranstalter kann aus sachlich
gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur
Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne
Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme
ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des
Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die
Veranstaltung auf bestimmte Aussteller, Anbieter und
Besuchergruppen beschränken. Es besteht kein
Rechtsanspruch auf die Teilnahme.
Namensveröffentlichung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erteilt der
Aussteller dem Veranstalter die Zustimmung zur
Veröffentlichung des Namens des Anmelders sowie
ggf. weiterer Daten und auch deren Speicherung.
Öffnungszeiten
Samstag 12:00 – 22:00 Uhr
Sonntag 11:00 – 20:00 Uhr
Auf- & Abbau
Aufbau am ersten Veranstaltungstag: 6:00 – 11:30Uhr.
Der Aussteller ist verpflichtet den Stand innerhalb der
angegebenen Fristen fertig zu stellen. Ist dem nicht
so, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig
verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall für die
Standmiete und darüber hinaus für weitere
entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch
den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Alle
für den Aufbau verwendeten Materialien müssen
schwer entflammbar sein.
Abbau am Sonntag ist nicht vor 21.00 Uhr erlaubt. Bei
Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben
Standmiete zzgl. 19 % MwSt. fällig.
Standnutzung
(1) Der Veranstalter ist berechtigt zu überprüfen, ob
der Aussteller den bereit gestellten Stand hinsichtlich
der Standgröße und der angebotenen
Ware/Dienstleistung zweckmäßig und vertragsgemäß
benutzt.
(2) Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder
angemeldete Waren/Dienstleistungen angeboten, so
ist der Veranstalter berechtigt, den Messestand auf
Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.
(3) Der Aussteller hat für die Einhaltung aller für sein
Angebot geltenden Gesetze, Richtlinien und
Vorschriften Sorge zu tragen.
(4) Fußböden, Hallenwände, Säulen, Installations- und
Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige feste
Halleneinbauten dürfen weder beklebt, benagelt,
gestrichen oder anderweitig beschädigt werden.
Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden
in Rechnung gestellt. Im Übrigen sind die technischen
Richtlinien des Veranstaltungsortes unbedingt zu
beachten. Bei Zuwiderhandlung gegen einen oder
mehrerer dieser Punkte wird eine Strafe in Höhe von
einer Standmiete sofort fällig. Davon unberührt bleibt
die Geltendmachung von weiteren entstanden Kosten
und Schäden.
Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der
Messe
Der Veranstalter ist berechtigt aus wichtigem Grund
die Messe abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen,
die Dauer zu verändern oder, falls die
Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder
andere schwerwiegende Umstände es erfordern, die
Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen
Abmessungen zu verändern und/oder zu
beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung
oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung
an den Aussteller Bestandteil des Vertrages.
(1) Der Veranstalter hat auch das Recht die
Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete
Mindestzahl von Anmeldungen eingeht und die
unveränderte Durchführung wirtschaftlich
unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche sind in
jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
(2) Hat der Veranstalter den Ausfall der Messe zu
vertreten, wird vom Aussteller keine Standmiete
geschuldet.
(3) Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer
Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu
vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung
verkürzen oder verlegen, so hat der Aussteller keinen
Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung
der Standmiete.
Aussteller-Bändchen
Für einen Stand erhält der Aussteller nach
vollständiger Bezahlung der Standmiete kostenlos ein
Bändchen, das zum unentgeltlichen Zutritt zum
Ausstellungsgelände und dem Ausstellerbereich
berechtigt. Diese Ausstellerbändchen sind
ausschließlich für die namentlich bekannten
Aussteller und deren Standpersonal bestimmt und
sind nicht übertragbar. Bei Missbrauch wird der
Ausweis ersatzlos eingezogen.
Zahlungsbedingungen
Nach der Registrierung (Anmeldung), erhält der
Aussteller durch den Veranstalter nach den Angaben
im Anmeldeformular eine Rechnung über die
Standmiete. Der Betrag ist sofort zur Zahlung binnen
einer Frist von 14 Tagen fällig. Bei nicht fristgemäßem
Eingang der Standmiete kann der Veranstalter den
Vertrag fristlos kündigen. In diesem Falle wird der
Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung
befreit, gleichwohl hat der Aussteller die volle
Standmiete zu zahlen. Alle Preise verstehen sich netto
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Standmiete
ist vom Aussteller auch dann zu bezahlen, wenn er an
der Veranstaltung nicht teilnimmt.
Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des
Standes an Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt ohne schriftliche
Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm
zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu
vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen.
Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch
zugesagt werden.
Veränderungen
Der Veranstalter behält sich vor dem Aussteller oder
Händler zugewiesene Fläche zu verlegen oder in den
Abmessungen zu verändern. Hierfür ergibt sich für
den Aussteller nicht das Recht vom Vertrag
zurückzutreten.
Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag
außerordentlich zu kündigen, wenn:
(1) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat oder
(2) nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren
ausgestellt werden oder werden sollten
(3) der Aussteller nicht spätestens um 10:00 Uhr am
ersten Veranstaltungstag mit dem
Aufbau des Standes begonnen hat oder durch den
Veranstalter bestätigt wurde
(4) die Standmiete nicht fristgemäß eingegangen ist
oder
(5) der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des
Veranstalters seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte
abgetreten hat. Im Falle der außerordentlichen
Kündigung durch den Veranstalter wird der
Veranstalter von seiner Verpflichtung zur Leistung
befreit, der Aussteller hat gleichwohl die volle
Standmiete zu zahlen.
Versicherungen
Jeder Aussteller oder Händler ist verpflichtet selbst
für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu
sorgen. Der Abschluss einer entsprechenden
Versicherung wird empfohlen. Der Veranstalter trägt
für die Veranstaltung das allgemeine Haftungsrisiko.
Er schließt eine Haftpflichtversicherung für eventuelle
Personen- und Sachschäden ab. Die allgemeine
Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt
der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und
Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und
Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst
verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und
Abbauzeiten außerhalb der Öffnungszeiten.
Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für
Schäden an den Ausstellungsgegenständen und an
der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Sollte die
Veranstaltung infolge von höherer Gewalt ausfallen,
verlegt oder abgebrochen werden, so wird der
Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. In
diesem Falle ist der Veranstalter nicht verpflichtet
bisher eingenommene Ausstellergelder zurück zu
gewähren. Der Veranstalter übernimmt keine
Gewährleistung für einen wie auch immer gearteten
Erfolg der Veranstaltung. Der Veranstalter übernimmt
auch keine Gewähr für die Gewinn- und
Umsatzerwartung des
Ausstellers.
Piercing
Auf der Veranstaltung sind nur vom Veranstalter
autorisierte Personen für Piercingarbeiten zugelassen.
Hygiene
Aus Hygienegründen besteht in der Messehalle ein
komplettes Rauchverbot. Es sind keine Tiere
zugelassen. Jeder Tätowierer hat nach den
Hygienebestimmungen des Landes NRW zu arbeiten,
d.h. steril verpackte Arbeitsmaterialien (Nadeln,
Griffstücke etc.), gelistete Desinfektionsmittel (Hände,
Flächen etc.). Kontrollen des Gesundheits- und
Hygieneamtes sind möglich.
GEMA
Der Veranstalter sorgt für das
Unterhaltungsprogramm und im Rahmen dessen für
ggfs. anfallende Gebühren an die GEMA. Es ist den
Ausstellern untersagt, gebührenpflichtige
Unterhaltung im Rahmen der Messe anzubieten. Das
gilt insbesondere für Musikwiedergabe an den
Ständen.
Fotografieren, Zeichnen, Filmen
(1) Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen
innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur von der
Veranstaltungsleitung schriftlich zugelassenen
Unternehmen/Personen gestattet. Der Veranstalter
darf zu eigenen Zwecken fotografieren und filmen.
(2) Sollte der Aussteller, sein Stand, sein Angebot
oder Teile davon im Rahmen von (1) und/oder (2)
fotografiert und/oder gefilmt werden, so tritt er
vorsorglich mit diesem Vertrag alle Rechte an diesen
Bildern ab. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung zur
Verwendung von Bildern, Ton und Filmen, die im
Rahmen der Veranstaltung durch befugte Personen
erstellt wurden.
Allgemeines
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht tätowiert
werden, außer in Begleitung eines
Erziehungsberechtigten. Der Veranstalter übernimmt
keine Haftung für die ausgeführten Tätowier- und
Piercingarbeiten. Jeder Aussteller ist für die
Sauberkeit seines Standplatzes verantwortlich und bei
Veranstaltungsende ist der Stand
sauber zu verlassen. Den Anordnungen des
Veranstalters ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
Ansprüche gegen den Veranstalter sind innerhalb 4
Wochen nach der Veranstaltung geltend zu machen,
anderenfalls gelten sie als erloschen.
Sonstiges
Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn
diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter
schriftlich bestätigt wurden.
Gerichtsstand
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des
Veranstalters. Für die Rechtsbeziehung zwischen
Veranstalter und Aussteller wird das Recht der
Bundesrepublik Deutschland vereinbart.